Ateliers und Skulpturenpark Steinmaur

statuten

Verein Ateliers- und Skulpturenpark Steinbruch


Art. 1 Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen "Verein Ateliers- und Skulpturenpark Steinbruch" besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8162 Steinmaur.


Art. 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Erhaltung und das Betreiben der bestehenden Bildhauer-Ateliers und -Werkplätze sowie Ausstellungsflächen auf im Areal Kat. Nr. 166 der Lägern-Kalksteinbrüche AG in 8162 Steinmaur (hiernach „Areal des Vereins“).


Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Ausser Aktivmitgliedern kann der Verein auch Passivmitglieder haben.
3.2 Aktivmitglieder: Eigentümer und Nutzniesser der Ateliers und Werkplätze im Areal des Vereins müssen als Aktivmitglieder dem Verein beitreten. Ihre Aufnahme bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Andere Künstler, die keine Ateliers und Werkplätze in Areal des Vereins haben, können dem Verein ebenfalls beitreten. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vor-stand.
Der Austritt eines Aktivmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vor-stand unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalen-derjahres.
Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss den Ausschluss eines Aktivmitgliedes ohne Angabe von Gründen beschliessen, wenn nach seinem Ermessen das betreffende Aktivmitglied gegen die Interessen des Vereins oder, in bedeutendem Ausmass, dessen Mitglieder verstösst; ein entsprechender Vorstandsbeschluss ist endgültig und hat sofortige Wirkung.
Der Austritt oder Ausschluss eines Aktivmitgliedes mit einem Atelier oder Werk-platz im Areal des Vereins hat die Wirkung einer Kündigung dieses Ateliers oder Werkplatzes auf Ablauf des Endes des 4. Monats nach Austritt oder Ausschluss.
3.3 Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie treten dem Verein durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bei.
Der Austritt eines Passivmitgliedes aus dem Verein ist jederzeit durch Erklärung an den Vorstand möglich wobei allerdings kein Anspruch auf Rückzahlung eines allenfalls nicht konsumierten Teils des Jahresbeitrages besteht.


Art. 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. (fakultativ:) ein Rechnungsrevisor oder 2 Rechnungsrevisoren

Art. 5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorstan-des im ersten Halbjahr jedes Kalenderjahres statt. Zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Wunsch von min-destens 3 Aktivmitgliedern ein.
Versäumt es der Vorstand, die Mitglieder zur ordentlichen Jahres-Mitgliederver-sammlung einzuladen, dann kann die Einladung auch durch 3 andere Aktivmitglieder erfolgen.
5.2 Zur Mitgliederversammlung sind alle Aktivmitglieder einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Post oder per e-Mail) mindestens 20 Tage vor dem Ver-sammlungstermin unter Ankündigung der zu behandelnden Geschäfte.
5.3 Die Teilnehmer an der Mitgliederversammlung sind die Aktivmitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied oder durch einen Dritten ist nicht statthaft. Im Voraus gemeldete Gäste, auch Passivmitglieder, können an der Ver-sammlung teilnehmen, wenn der Vorstand dies beschliesst.
5.4 Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % aller Ak-tivmitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist vom Vor-stand zu einer neuen Versammlung mit den gleichen Traktanden einzuladen, welche frühestens 10 Tage und spätestens 60 Tage nach dem ersten Versammlungs-termin stattzufinden hat. An dieser Versammlung ist kein Präsenzquorum mehr er-forderlich.
5.5 Die ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder über folgende Geschäfte:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten,
  • Entgegennahme des Revisionsberichtes (soweit gegeben),
  • Abnahme der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Verwendung von Jahresüberschüssen,
  • Wahlen in den Vorstand,
  • Wahl eines oder zweier Rechnungsrevisoren (fakultativ), welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen,
  • Aufnahme neuer Aktivmitglieder,
  • Revision der Statuten,
  • Weitere Geschäfte, die der Versammlung vom Vorstand unterbreitet wer-den.

Die Mitgliederversammlung beschliesst ferner über Anträge, die von Aktivmitglie-dern innerhalb von 7 Tagen nach Versand von Einladungen zur Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Behandlung an der Versammlung schriftlich unter-breitet werden. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Anträge als Ergänzung zur Einladung 7 Tage vor der Versammlung allen Aktivmitgliedern zuzustellen.
Der Beschluss zur Aufnahme neuer Aktivmitglieder kann auch an einer andern Mitgliederversammlung als der Jahres-Mitgliederversammlung gefasst werden.
5.6 Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die ebenfalls in der Kompetenz der Mitgliederversammlung steht, bedarf es einer Zustimmung von 75% aller Aktivmitglieder.


Art. 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Nicht alle Vorstandsmitglieder müssen Aktivmitglieder sein. Die Stimmen-Mehrheit der Aktivmitglieder muss jedoch stets gewährleistet sein.
6.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf ihrer Amts-dauer sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Tritt ein Mitglied während sei-ner Amtsdauer zurück und wird durch ein neues Mitglied ersetzt, so fängt für das neue Mitglied eine neue, eigene 3-jährige Amtsperiode an.
6.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte

  • einen Präsidenten,
  • allenfalls (fakultativ) einen Vizepräsidenten,
  • einen Rechnungsführer,
  • allenfalls (fakultativ) einen Aktuar und Protokollführer.

6.4 Der Vorstand betreut und erledigt sämtliche Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er vertritt den Verein gegen aussen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es insbesondere auch, im Rahmen der im nachfolgenden Artikel 8 festgelegten Grundsätze besorgt zu sein um:

  • Die Festlegung und Durchsetzung der jeweils gültigen Reglemente und Regelungen betreffend die Nutzung des Areals des Vereins,
  • Die Festlegung und Durchsetzung der internen Aufteilung des Areals des Vereins in Einzelparzellen zu Gunsten der einzelnen Nutzniesser der Ate-liers und Werkplätze (vereinseigener Katasterplan),
  • Die Festlegung und Durchsetzung der mindestens kostendeckenden Nut-zungsgebühren, welche die Nutzniesser für die Nutzung der Einzelparzel-len und für die angemessene Tragung der Allgemeinkosten zu entrichten haben,
  • Der Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen (Nutzniesser-Verträge) zwischen dem Verein und den Nutzniessern der Einzelparzellen (Ateliers und Werkplätze).
  • Des weitern ist es Sache des Vorstandes, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ordnungsgemäss einzuberufen.

6.5 Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Solche kommen jedoch nur zustande, wenn sie Einstimmigkeit erreichen.
6.6 Für Verbindlichkeiten des Vereins zeichnen der Präsident und zwei weitere Mit-glieder des Vorstandes je mit Kollektivunterschrift zu zweien.


Art. 7 Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung kann (aber muss nicht) einen oder zwei Rechnungsre-visoren wählen. Werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt, haben diese die Rechnung gemeinsam zu prüfen. Ferner ist auch die Wahl eines Ersatzmannes zulässig. Die Amtsdauer von Rechnungsrevisoren und des allfälligen Ersatzman-nes beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar.


Art. 8 Grundsätze betreffend Nutzung und Unterhalt des Areals des Vereins

8.1 Das Areal des Vereins hat der Verein vom Grundeigentümer im Rahmen eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt erhalten. Jedes Aktivmitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in diesen Vertrag.

8.2 Der Verein überlässt (wie in einer Untervermietung) die Einzelparzellen gemäss vereinsinternem Katasterplan Künstlern, vorzugsweise Bildhauern und Bildhaue-rinnen, zur freien Nutzung durch dieselben als Ateliers und Werkplätze. Eine Wei-tergabe dieser Nutzungsrechte durch die Genannten an Dritte ist nur im Rahmen der Bestimmungen der einzelnen Nutzniesser-Verträge mit dem Verein gestattet.
8.3 Die Nutzungsverhältnisse durch die Künstler werden zwischen diesen und dem Vorstand als Vertreter des Vereins schriftlich vereinbart. Die an den Verein zu ent-richtenden Nutzungsgebühren müssen mit Bezug auf den Vertrag mit der Grund-eigentümerin und die anfallenden Allgemeinkosten mindestens kostendeckend sein. Die relative Grösse der Einzelparzelle ist dabei massgebend.
8.4 Investitionen in Anlagen, die allen Nutzern des Areals dienen (Strom, Wasser, Toiletten, Zufahrtswege), sowie die Unterhaltskosten für das nicht Einzelparzellen zugeteilte Areal des Vereins werden von den Nutzniessern gemeinsam getragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den von den einzelnen beanspruchten An-lagen.
8.5 Die Nutzniesser der Einzelparzellen sind verpflichtet, ihre Parzellen in guter Ord-nung zu halten. Das schliesst das Ausholzen von Jungbäumen und Gestrüpp mit ein.
8.6 Im Rahmen der öffentlichen Bauordnung sind die Nutzniesser der Einzelparzellen berechtigt, Bauten von Vorgängern zu übernehmen oder selber Bauten zu erstel-len, zu ändern oder zu entfernen. Die Bauten sind Eigentum der Nutzniesser der Einzelparzellen.
8.7 Bei Aufgabe des Nutzungsverhältnisses sind die Nutzniesser zur Entfernung und Entsorgung der Bauten verpflichtet soweit solche Bauten nicht von einem Nach-folger übernommen werden. Die Modalitäten werden in den Nutzniesser-Verträgen geregelt.


Art. 9 Finanzielle Mittel, Jahresrechnung und Haftung
9.1 Das Vereinsvermögen wird geäufnet mit

  • den Jahresbeiträgen der Aktiv- und der Passivmitglieder,
  • Erlösen aus Veranstaltungen, Aktionen und Sammlungen,
  • allfälligen Zuwendungen von Privaten und der öffentlichen Hand,
  • den Nutzungsgebühren der Nutzniesser von Einzelparzellen.

9.2 Das Betriebsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist so zu gestalten, dass daraus die Kostendeckung aller Kosten für das Areal des Vereins durch die Nutzniesser der Einzelparzellen klar ersichtlich ist.
9.3 Für Verpflichtungen des Vereins haftet in erster Linie das Vereinsvermögen.


Art. 10 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins
Über die Verwendung eines verbleibenden Teils des Vereinsvermögens nach der Auflösung des Vereins entscheidet eine vorangegangene Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Fehlt ein solcher Entscheid, wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Steinmaur zur angemessenen Verwendung zugewiesen.


Art. 11 Schlussbestimmungen
11.1 Diese Statuten sind jedem angehenden neuen Aktivmitglied vor dessen Aufnahme in den Verein zu unterbreiten. Die Annahme der Mitgliedschaft gilt als Zustimmung zu den Statuten.
11.2 Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird Dielsdorf als Gerichtsstand vereinbart.
11.3 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzen die Statute vom 22. August 2020

 

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